Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ von Dr. med. B._____ am 1. März 2026 fürsorgerisch in die Klinik C._____ eingewiesen wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 2. März 2026, beim Obergericht eingegangen am 4. März 2026, Beschwerde zu Handen des Obergerichts des Kantons Graubünden erhob, – dass das Obergericht die Klinik C._____ am 4. März 2026 um einen Bericht und Einreichung der wesentlichen Klinikakten ersuchte, – dass die Klinik C._____ den Beschwerdeführer jedoch bereits am 3. März 2026 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen hatte und den Entlassungsentscheid dem Obergericht am 4. März 2026 mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass aufgrund des geringen Aufwands für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden,
E. 3 / 3 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 5. März 2026 mitgeteilt am 5. März 2026 Referenz ZR1 26 28 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung
2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ von Dr. med. B._____ am 1. März 2026 fürsorgerisch in die Klinik C._____ eingewiesen wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 2. März 2026, beim Obergericht eingegangen am 4. März 2026, Beschwerde zu Handen des Obergerichts des Kantons Graubünden erhob, – dass das Obergericht die Klinik C._____ am 4. März 2026 um einen Bericht und Einreichung der wesentlichen Klinikakten ersuchte, – dass die Klinik C._____ den Beschwerdeführer jedoch bereits am 3. März 2026 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen hatte und den Entlassungsentscheid dem Obergericht am 4. März 2026 mitteilte, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass aufgrund des geringen Aufwands für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden,
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn